Scheidungsrecht
Am 01.01.2002 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten.
Es gibt grundsätzlich zwei Verfahren:
1. Scheidung auf gemeinsames Begehren
Die Parteien reichen dem Gericht eine Vereinbarung (Ehescheidungskonvention)
ein, in der die wesentlichen Punkte geregelt sind (Unterhaltsbeiträge,
Wohnung der Familie, güterrechtliche Auseinandersetzung,
Teilung Pensionskassenguthaben). Das Gericht hört sich die
Parteien an. Hat sich das Gericht überzeugt vom Willen der
Parteien betreffend ihres Scheidungswillens und von der Angemessenheit
der abgeschlossenen Ehescheidungskonvention, setzt es den Parteien
eine 2-monatige Bedenkzeit. Bestätigen die Parteien nach
Ablauf der Bedenkzeit schriftlich ihren Scheidungswillen gegenüber
dem Gericht, spricht dieses in der Regel die Scheidung aus.
Sind sich die Ehegatten in wichtigen Belangen der Scheidungsfolgen
nicht einig, besteht aber Einigkeit betreffend der Auflösung
der Ehe, fällt das Gericht über die streitigen Nebenfolgen
ein Urteil.
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