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Scheidungsrecht

Am 01.01.2002 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten. Es gibt grundsätzlich zwei Verfahren:

1. Scheidung auf gemeinsames Begehren

Die Parteien reichen dem Gericht eine Vereinbarung (Ehescheidungskonvention) ein, in der die wesentlichen Punkte geregelt sind (Unterhaltsbeiträge, Wohnung der Familie, güterrechtliche Auseinandersetzung, Teilung Pensionskassenguthaben). Das Gericht hört sich die Parteien an. Hat sich das Gericht überzeugt vom Willen der Parteien betreffend ihres Scheidungswillens und von der Angemessenheit der abgeschlossenen Ehescheidungskonvention, setzt es den Parteien eine 2-monatige Bedenkzeit. Bestätigen die Parteien nach Ablauf der Bedenkzeit schriftlich ihren Scheidungswillen gegenüber dem Gericht, spricht dieses in der Regel die Scheidung aus.

Sind sich die Ehegatten in wichtigen Belangen der Scheidungsfolgen nicht einig, besteht aber Einigkeit betreffend der Auflösung der Ehe, fällt das Gericht über die streitigen Nebenfolgen ein Urteil.

 

 

2. Scheidung auf Klage

Ist ein Ehepartner mit dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten nicht einverstanden, muss dieser die Ehescheidungsklage einreichen. Die Ehescheidung kann in der Regel erst nach Ablauf einer mindestens vierjährigen Trennungszeit verlangt werden.

 

 

Ergänzungen zu der Ausführung der Ehescheidung

Die Trennungsfrist bei Scheidungen auf Klage eines Ehegatten wurde vom Nationalrat in der Herbstsession 2003 (Sitzung vom 24.09.2003) verkürzt auf neu zwei Jahre. Dies gestützt auf eine parlamentarische Initiative Nabholz Lili. Die Gesamtabstimmung endete mit Einstimmigkeit.

 

 
           
 
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